1.1 Die Piening GmbH („Piening“) stellt als Verleiher ihren Kunden vorübergehend Mitarbeiter auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zur Verfügung. Piening besitzt die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß Art. 1 § 1 AÜG und wird dem Kunden einen etwaigen Wegfall der Erlaubnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, unverzüglich schriftlich mitteilen.
1.2 Piening überlässt dem Kunden ordnungsgemäß ausgewählte Mitarbeiter. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird jeder Mitarbeiter mindestens für die betriebliche Arbeitszeit des Einsatzbetriebes des Kunden überlassen. Während der Dauer der Überlassung ist der Kunde berechtigt, dem Mitarbeiter tätigkeitsbezogene Weisungen zu erteilen; ihm obliegt die Kontrolle der Arbeitsausführung. Im Falle von Mehr-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit wird der Kunde für das Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen Sorge tragen. Der Mitarbeiter darf ausschließlich im vorgesehenen Einsatzbetrieb eingesetzt und mit den vereinbarten Tätigkeiten betraut werden. Sämtliche Änderungen der Tätigkeit, wie z.B. Änderungen über Einsatzdauer, Arbeitszeit und Art der Tätigkeit, können allein zwischen dem Kunden und der ihn betreuenden Piening-Niederlassung vereinbart werden. Überlassene Mitarbeiter können von Piening abberufen und durch andere geeignete Mitarbeiter ersetzt werden. Im Fall des Fehlens eines überlassenen Mitarbeiters wird der Kunde die ihn betreuende Piening-Niederlassung hiervon unverzüglich unterrichten. Auf Wunsch des Kunden bemüht sich Piening, schnellstmöglich geeigneten Ersatz zu stellen. Ist dies nicht möglich, ist der Kunde berechtigt, von der jeweiligen Überlassungsvereinbarung zurückzutreten.
1.3 Handelt es sich bei dem überlassenen Mitarbeiter um eine „EU-Kraft“, weist Piening darauf hin, dass EU-Kräfte keine Ausbildung nach deutschen Berufsausbildungsstandards haben. Sie haben ihre Kenntnisse und Erfahrungen nach den jeweiligen länderspezifischen Standards erlangt. Aus diesem Grund ist es notwendig, diese Mitarbeiter zu Beginn der Überlassung einer detaillierten Auswahlprüfung zu unterziehen und diese Mitarbeiter die ersten drei Einsatztage unter enger fachlicher Führung einzusetzen. Es ist weiter erforderlich, EU-Kräfte genauestens in die jeweiligen spezifischen Gefahren der ihnen zugewiesenen Arbeitsstelle einzuweisen. Da Deutsch nicht ihre Muttersprache ist, bedarf es einer sorgsamen Kommunikation. Es kann notwendig sein, Arbeitsanweisungen, Arbeitsausführungen und das Einhalten von Sicherheitsbestimmungen häufiger zu kontrollieren. Aufgrund der vorstehenden Besonderheiten sind etwaige Einwendungen bezüglich der Auswahl einer EU-Kraft binnen der ersten drei Überlassungstage bei der betreuenden Piening-Niederlassung geltend zu machen. Erfolgt dies nicht, gelten Auswahl und Qualifikation der EU-Kraft als vertragsgemäß.
1.4 Sollte ein zu überlassender Mitarbeiter in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Überlassung mit dem Kunden selbst oder mit einem Arbeitgeber, der mit dem Kunden einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetzes bildet, ein eigenes Arbeitsverhältnis begründet haben und dort ausgeschieden sein, obliegt es dem Kunden, dies der ihn betreuenden Piening-Niederlassung unverzüglich mitzuteilen. Piening ist in diesem Fall berechtigt, die der betroffenen Überlassung zu Grunde liegenden Konditionen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die geänderten Umstände anzupassen. Gleiches gilt, wenn sich aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher oder tariflicher Vorschriften die der Überlassung zu Grunde gelegten Kalkulationsgrundlagen ändern (z.B. infolge eines eintretenden Equal Pay). In jedem Fall einer Anpassung der Konditionen nach § 315 BGB steht dem Kunden ein außerordentliches, an keine Frist gebundenes Sonderkündigungsrecht der betroffenen Überlassungsvereinbarung zu. Der Kunde unterstützt Piening durch den ordnungsgemäßen Nachweis der für die Einhaltung der gesetzlichen und/oder tariflichen Bestimmungen erforderlichen Auskünfte (insb. zu Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer). Gleiches gilt rechtzeitig und unaufgefordert im Falle einer Änderung einzelner hierfür maßgeblicher Informationen.
1.5 Jede Überlassungsvereinbarung kann, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Arbeitstagen (Montags bis Freitags) gekündigt werden. Dies gilt auch, wenn die Überlassung zeitlich befristet erfolgt ist. Beträgt die Anzahl der an den Kunden überlassenen Mitarbeiter jedoch mehr als 30, dürfen maximal 10 Mitarbeiter,
bei mehr als 60 überlassenen Mitarbeitern max. 20 Mitarbeiter pro Woche (usw.) abgemeldet werden. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung auch nur einer Rechnung von Piening in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an dessen Bonität (z.B. infolge der Aufkündigung eines Kreditlimits durch einen Kreditversicherer), ist Piening berechtigt, jede
Überlassungsvereinbarung außerordentlich fristlos zu kündigen und die überlassenen Mitarbeiter unmittelbar abzuziehen.
1.6 Der Kunde ist verpflichtet, jeweils wöchentlich die Anzahl der Stunden, die ihm ein überlassener Mitarbeiter zur Verfügung stand, durch Unterzeichnung eines Stundennachweises zu bestätigen. Etwaige Einwendungen gegen Stundennachweise sind spätestens innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Eingang der den Stundennachweis betreffenden Rechnung bei
der den Kunden betreuenden Piening-Niederlassung geltend zu machen, ansonsten gelten diese als ordnungsgemäß. Mittels gemeinsamer Vereinbarung können (als Alternative zu einer Dokumentation der Überlassungszeiten durch Stundenzettel) auch beim Kunden vorhandene oder von Piening zu installierende Systeme zur Arbeitszeiterfassung
eingesetzt werden.
1.7 Die Rechnungen werden wöchentlich erstellt und sind ohne Abzug innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels zu begleichen. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist diesbezüglich der Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei Piening. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen sowie Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit Zuschlägen berechnet.
1.8 Piening haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten nur für die ordnungsgemäße Auswahl der überlassenen Mitarbeiter im Hinblick auf die jeweils vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Schadensersatzansprüche gegen Piening bestehen uneingeschränkt bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln von Piening. Soweit wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung eine Vertragspartei in besonderem Maße regelmäßig vertraut oder vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten) betroffen sind, haftet Piening darüber hinaus auch für einfach fahrlässiges Verhalten.
Die Haftung erstreckt sich dann auf den typischerweise vorhersehbaren unmittelbaren Schaden. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Höhe nach ist die Haftung für einfach fahrlässiges Verhalten begrenzt auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit dies gesetzlich unzulässig ist sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Piening hält während der Überlassung von Mitarbeitern an den Kunden eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessenem Deckungsumfang aufrecht und weist diese dem Kunden auf Wunsch nach.
1.9 Ist Piening aufgrund außergewöhnlicher, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Krieg, Unruhen, Katastrophen, Krankheiten, Feuer, Stromausfall, Streik, Aussperrung oder Sabotage) außer Stande, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, so ruhen diese für die Dauer des jeweiligen Ereignisses, ohne dass eine Schadensersatzpflicht
besteht.
1.10 Der Kunde gewährleistet und überwacht innerhalb seines betrieblichen Einwirkungsbereichs die Einhaltung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und stellt Piening für sämtliche Schäden frei, die Piening infolge einer Verletzung der Vorschriften des AGG innerhalb seines Einwirkungsbereichs entstehen.
1.11 Piening und der Kunde werden die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich behandeln. Die Piening-Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten beim Kunden der Schweigepflicht.
1.12 Der Kunde verpflichtet sich, alle im Rahmen des geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags erhaltenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten der überlassenen Mitarbeiter vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung wirkt auch nach Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags fort. Der Kunde verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, soweit diese nicht einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen.
2.1 Piening steht eine Übernahme-/Vermittlungsprovision zu, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen (nachfolgend einheitlich „Übernehmender Kunde“ genannt) während der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung mit dem zur Verfügung gestellten Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis eingeht. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, Piening unverzüglich über die Übernahme zu informieren. Dabei ist die Kündigungsfrist des Mitarbeiters bei Piening in jedem Fall zu berücksichtigen.
2.2 Dies gilt auch dann, wenn der übernehmende Kunde innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung - höchstens aber zwölf Monate nach Beginn der Überlassung - mit dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem übernehmenden Kunden bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
2.3 Eine provisionspflichtige Vermittlung liegt vor, wenn der übernehmende Kunde innerhalb von neun Monaten nach dem Erstkontakt mit einem durch Piening vorgestellten Kandidaten ein Arbeitsverhältnis eingeht, ohne dass eine vorherige Überlassung durch Piening stattgefunden hat („direkte Übernahme“). Die Vermittlungsprovision beträgt hier 25% des Jahresbruttogehalts.
2.4 Die Höhe der Übernahme-/Vermittlungsprovision beträgt bei einer Übernahme des Leiharbeitnehmers aus dem Überlassungsverhältnis: innerhalb der ersten drei Monate 25% des Jahresbruttogehalts, nach drei Monaten 20% des Jahresbruttogehalts, nach sechs Monaten 14% des Jahresbruttogehalts sowie nach neun Monaten bis zum vollendeten zwölften Monat 7% des Jahresbruttogehalts. Die Regelung gilt entsprechend im Falle einer provisionspflichtigen Übernahme des Mitarbeiters nach Beendigung einer vorangegangenen Überlassung (d.h. bestand das vorangegangene Überlassungsverhältnis weniger als drei Monate, beträgt die Vermittlungsprovision 25% des Jahresbruttogehalts, bestand dieses länger als drei aber weniger als sechs Monate, beträgt die Vermittlungsprovision 20%, usw.).
2.5 Als „Jahresbruttogehalt“ ist in allen Fällen das zwischen dem übernehmenden Kunden und dem Mitarbeiter bzw. dem Kandidaten vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt ohne Nebenzuwendungen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu verstehen. Der Kunde wird Piening unverzüglich mitteilen und auf Anforderung belastbar nachweisen, ob und wann ein provisionsbegründender Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde und wie hoch das darin genannte Bruttojahresgehalt ist.
3.1 Gegen Ansprüche von Piening kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet
werden.
3.2 Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gelten ausschließlich diese AGB. Hiervon abweichende AGB des Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen. Die AGB können geändert werden, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Beabsichtigte Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Text- oder Schriftform mitgeteilt. Dem Kunden steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein an keine Frist gebundenes Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich oder in Textform, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil.
3.3 Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Geschäftssitz der überlassenden bzw. vermittelnden Piening-Niederlassung. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, nach Wahl von Piening entweder Bielefeld oder der Sitz der überlassenden bzw. vermittelnden Piening-Niederlassung vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand Januar 2019
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