Ein Dienstvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Dienstleister und einem Auftraggeber. Beide Seiten einigen sich im Dienstvertrag auf eine bestimmte Leistung. Ein kurzer Überblick über das Thema:
Der Dienstvertrag ist im BGB, also im Bürgerlichen Gesetzbuch, geregelt. In den Paragrafen §§ 611 bis 630 BGB finden sich die konkreten Regelungen zum Dienstvertrag. In einem Dienstvertrag wird vereinbart, dass eine Person eine bestimmte Leistung erbringt. Diese Person nennt man auch Dienstleister oder Leistungserbringer. Die andere Person verpflichtet sich dazu, für diese Leistung zu bezahlen. Die Person nennt man auch Auftraggeber.
Zusätzlich zum Dienstvertrag gibt es den sogenannten Dienstvorvertrag. Das ist ein Vertrag, der vor dem eigentlichen Dienstvertrag unterschrieben wird. In diesem Vorvertrag können beide Seiten gewisse Punkte festhalten, bevor später der eigentliche Dienstvertrag unterschrieben wird.
Von einem Dienstvertrag spricht man dann, wenn sich Dienstleister und Auftraggeber auf eine bestimmte Leistung und Bezahlung einigen und die Vereinbarungen in einem Vertrag festhalten.
Grundsätzlich können sich beide Seiten auf ganz unterschiedliche Dienstleistungen einigen. Ein Dienstvertrag wird zum Beispiel geschlossen zwischen
Bei einem Dienstvertrag einigen sich beide Seiten darauf, dass eine Leistung erbracht wird. Wie gut oder schlecht die Leistung am Ende ist, ist nicht im Dienstvertrag geregelt.
Bei einem Werkvertrag können dagegen beide Seiten ein bestimmtes Werk vereinbaren, sich also darauf einigen, dass die Arbeit am Ende genauso ist, wie zuvor vereinbart. Ein Beispiel: Wenn sich ein Schneider dazu verpflichtet, einen maßgeschneiderten Anzug zu nähen, handelt es sich um einen Werkvertrag. Wenn dagegen ein Arzt eine bestimmte Behandlung verspricht, übernimmt er keine Garantie dafür, dass die Behandlung Erfolg haben wird. Diese Art von Vertrag ist daher ein Dienstvertrag.
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