Zeitarbeitnehmende dürfen höchstens 18 Monate ununterbrochen im Kundenunternehmen eingesetzt werden. Diese Zeitspanne nennt man Höchstüberlassungsdauer. Nach drei Monaten und einem Tag Unterbrechung darf der Mitarbeitende jedoch wieder an seinen Arbeitsplatz beim Kunden zurückkehren.
Zeitarbeitnehmende schließen mit der Zeitarbeitsfirma in der Regel einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Dieser Arbeitsvertrag bleibt so lange bestehen, bis eine der beiden Seiten ihn kündigen – genauso wie bei einem Arbeitsverhältnis außerhalb der Zeitarbeit.
Es gibt jedoch Vorschriften, wie lange Zeitarbeitnehmende im Kundenunternehmen eingesetzt werden dürfen. Diese Zeitspanne nennt man Höchstüberlassungsdauer. Diese wurde im Jahr 2017 im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) neu festgelegt. Seitdem darf ein Zeitarbeitnehmender im Regelfall höchstens 18 Monate ununterbrochen bei dem Entleiher arbeiten. Ausnahmen sind möglich, wenn dies durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt wird. Mitarbeitende sollten sich daher bei der Zeitarbeitsfirma erkundigen, welche Regelungen für sie gelten.
Gibt es nach der Höchstüberlassungsdauer von maximal 18 Monaten am Stück eine Pause von mindestens drei Monaten und einem Tag, kann der Mitarbeitende wieder bei dem gleichen Entleiher arbeiten. Nach der Pause beginnt die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten wieder von vorne.
Nach mehr als 18 Monaten ununterbrochener Beschäftigung, hat der Zeitarbeitnehmer einen Anspruch darauf, fest ins Kundenunternehmen übernommen zu werden. Das gilt jedoch nur dann, wenn es keine anderen Regelungen gibt.
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