Unternehmen, die mit einem Personaldienstleister zusammenarbeiten möchten, sollten die Subsidiärhaftung kennen. Denn im schlimmsten Fall müssen sie aufgrund dieser gesetzlichen Vorschrift hohe Kosten tragen.
Subsidiärhaftung bedeutet, dass das Kundenunternehmen in bestimmten Fällen für den Personaldienstleister haften muss. Diese Verpflichtung gilt für Beiträge zur
Zahlt der Personaldienstleistuer die Abgaben nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist unter Umständen das Kundenunternehmen in der Pflicht. Zum Beispiel dann, wenn der Personaldienstleister Insolvenz anmelden muss und daher die offenen Beiträge nicht zahlen kann.
Durch diese Vorschrift sollen die Beschäftigten in der Zeitarbeit geschützt werden. Solange diese einen gültigen Arbeitsvertrag haben, muss entweder der Personaldienstleister oder das Kundenunternehmen die Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Die Subsidiärhaftung in der Arbeitnehmerüberlassung gilt für den kompletten Zeitraum, in dem Mitarbeitende des Zeitarbeitsunternehmens im Kundenbetrieb eingesetzt werden. Die Ansprüche bleiben für einen langen Zeitraum bestehen: Sie verjähren erst nach vier Jahren.
Unternehmen, die sich für eine Zusammenarbeit mit einem Zeitarbeitsunternehmen interessieren, sollten sich daher die Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Personaldienstleisters zeigen lassen. Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung weist der Personaldienstleister nach, dass er in der Vergangenheit die Beiträge zu den Sozialversicherungen, an die Berufsgenossenschaft sowie ans Finanzamt korrekt und pünktlich gezahlt hat.
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