Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten aufzuzeichnen. Die Zeiterfassung kann jedoch auf den Mitarbeitende übertragen werden, beispielsweise bei Gleitzeit. Ein kurzer Überblick über das Thema:
Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden aufzeichnen. Der Arbeitgeber kann jedoch beschließen, dass Mitarbeitende selbst ihre Arbeitszeit erfassen müssen. Das geschieht zum Beispiel bei Gleitzeit häufig. Sollte der Mitarbeitende grundsätzlich zur selben Zeit und immer die gleiche Anzahl an Stunden arbeiten, darf die Zeiterfassung entfallen. Der Arbeitgeber muss jedoch dafür sorgen, dass die Zeiten aufgeschrieben werden, in denen der Mitarbeitende ausnahmsweise länger (oder kürzer) arbeitet oder längere (oder kürzere) Pause macht.
Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit seiner Mitarbeitenden genau erfassen. Diesen Vorgang nennt man Arbeitszeiterfassung oder Zeiterfassung. Die Vorschriften dazu sind in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Im sogenannten Arbeitszeitgesetz (ArbZG) finden sich unter anderem Vorschriften zu
Diese Vorschriften muss der Arbeitgeber beachten. Er ist außerdem dazu verpflichtet, die Anfangs- und Endzeiten seiner Beschäftigten zu notieren. Nur so ist garantiert, dass die Mitarbeitende ihre vertraglich vereinbarte Stundenanzahl arbeiten und vor allem, dass sie korrekt bezahlt werden.
Um die Arbeitszeit zu erfassen, gibt es verschiedene Zeiterfassungssysteme. Damit sind verschiedene Möglichkeiten gemeint, mit denen der Arbeitgeber die Arbeitszeit seiner Mitarbeitenden ermitteln kann. Zum Beispiel folgende Systeme oder Möglichkeiten werden dabei verwendet:
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